Inklusion - Deinstitutionalisierung - Zusammenleben
Inklusion ist auf dem Hintergrund der Forderung der Allgemeinen Menschenrechte, nach der alle Menschen selbstbestimmt und in Würde leben sollen, eine gesellschaftliche Daueraufgabe. Konsequenterweise verbindet sich damit die Forderung nach einer „Deinstitutionalisierung“. Kein schönes Wort und es soll sagen, Menschen in Sondersituationen, also in „Institutionen“ wie etwa in Heimen zu „betreuen“, widerspricht einem völlig selbstbestimmten Leben. Das ist richtig und mit der Psychiatriereform im Italien der 70er gibt es sogar eine Art Muster. Weil diese Forderung aber noch lange nicht flächendeckend realisiert ist, gibt es dazu – zumindest in Deutschland - eine Debatte. Damit sind rechtliche, organisatorische und finanzielle Aspekte und die staatliche Sozialgesetzgebung gemeint, die die vorhandenen Formen der Förderung und Unterstützung gesetzlich regeln. Die Gegebenheiten dieser „Förderlandschaft“ sind national unterschiedlich und ein eigenständiges Thema, das hier nur erwähnt, aber nicht bearbeitet werden kann.
INKLUSION
Die Tatsache, dass über Inklusion gesprochen werden muss, ist zunächst ein Indikator dafür, dass die Gleichheit aller Menschen noch nicht erreicht ist und dass es erkennbar Bereiche in unserer Gesellschaft gibt, die verhindern, dass jeder Mensch gleichen Zugang zum gesellschaftlichen Leben hat. Glücklicherweise sind wir in der sogenannten Inklusionsdebatte über die den Stand hinaus, in dem man abgesenkte Gehsteigkanten, rollstuhlgerechter Zugang zu Behörden schon für Inklusion hielt. Die heutige Inklusionsdebatte ist durchaus differenzierter aber der Aspekt, dass Inklusion vielleicht über Generationen hin noch nicht realisiert sein wird, sondern dass sie ein Prozess ist, der die ganze Gesellschaft fordert, vermutlich auch nie zu Ende kommt, ist auch noch nicht im allgemeinen Bewusstsein verankert.
Dass Betroffene die Inklusionsdebatte selbst als ein quasi exkludierendes Moment empfinden, soll dabei auch sehr ernst genommen werden.
„HEIME/ANSTALTEN“
Obwohl heute an die Stelle von „Heimen“ und „Anstalten“, jedenfalls begrifflich, sog. „Besondere Wohnformen“ getreten sind, gibt es im „echten Leben“ nach wie vor „heimähnliche“ Strukturen, die ihrerseits nach wie vor der staatlichen Kontrolle unterliegen - und die berechtigterweise laufend auf ihre „Inklusivität“ hin befragt werden, u.a. von der immer noch so genannten „Heim-Aufsicht“. Zwischen berechtigter formaler Inklusions-Idee und dem wirklichen Leben, in dem sie umgesetzt werden muss, existiert offenbar eine erhebliche Lücke, glücklicherweise aber auch eine große Vielfalt. Diese und alle Widersprüchlichkeiten in diesem Gesellschaftsfeld können auch als Signale für den existierenden laufenden Entwicklungsbedarf betrachtet werden.
DE-INSTITUTIONALISERUNG
Die Deinstitutionalisierungsdebatte bewegt sich zwischen den formal-rechtlichen Vorgaben, also der UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK - und dem darauf ausgerichteten deutschen Bundesteilhabegesetz - BTHG - auf der einen Seite und den tatsächlichen Lebens- Arbeits- und Wohnverhältnissen für Menschen mit Einschränkungen, die je nach Blickwinkel, als „inklusiv“, oder eben nicht oder zu wenig eingeschätzt werden.
Ein mögliches Betrachtungsschema sind 10 vom UN-Fachausschuss angeführte Beurteilungskriterien für die Inklusivität einer Organisation:
- Assistenz gemeinsam nutzen müssen
- Assistenz nicht selbst aussuchen können
- von einem selbstbestimmten Leben in der Gemeinde ausgeschlossen werden
- Alltagsentscheidungen nicht selbst treffen können
- Nicht entscheiden können, mit wem man zusammen lebt
- Gleiche Tagesabläufe
- An einem Ort das Gleiche tun müssen, das von anderen bestimmt ist
- Assistenz für Erwachsenen nicht auf gleicher Augenhöhe
- Überwachte Lebensumstände
- Viele Menschen mit Assistenzbedarf müssen in derselben Umgebung leben.
Hier kann man leicht erkennen, dass, genau betrachtet, sowohl innerhalb der einzelnen Kriterien Abstufungen denkbar sind, also auch dass eine formal angewandte Kumulation mehrerer Kriterien schnell dazu führt, dass die Goffmansche „totale Institution“, also quasi ein „Gefängnis“ erreicht ist, obwohl das im Einzelfall und je nach Lage des Betroffenen und des Platzes, den sie oder er sich ausgesucht hat, auch ganz anders beurteilt werden kann, je nach dem, ob ich die Form, oder das dort stattfindende Leben betrachte.
Einige Aspekte, die auf diesem Hintergrund z.B. im Heft 77/2024 von „Punkt und Kreis“ beschrieben werden sind (download: https://anthropoiohva8.ondigitalocean.app/api/assets/5d6ff595-718e-4621-92c9-a97f33387770/PUK_77_Michaeli_2024_Deinstitutionalisierung.pdf?download):
- Bezug auf die dazu bestehenden Grundsätze (z.B. Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte) und Gesetze.
- Fragen an die Inklusivität in bestehenden Lebens- und Arbeitsorten (B. Andrae, C.
Drechsler, D. Steinel, M. Trautwein: De-Institutionaliserung – Was ist das? In: „Punkt und Kreis“ a.a.O, S. 5).
Bezug auf die formal-juristische Seite aus einer speziellen Verbands-Perspektive (N. Köhler, D. Steinel, M. Trautwein: Deinstitutionalisierung, a.a.O. S. 6-8)
- Bezug auf das theoretisch-soziologische Konstrukt der „totalen Institution“ wie es von Erving Goffman im Blick auf Gefängnisse, psychiatrische „Anstalten“, Klöster etc. 1961 beschrieben worden war.
- (Tendenziell negative) Bewertung von „Institutionen“, besonders wenn die 10 vom UN-Fachausschuss formulierten Kriterien streng formalistisch als Normen auf (lebendige) Organisationen angewandt werden. ( s. Andrae, Drechsler a.a.O. und Köhler e.a., a.a.O.).
Zwischen der formalen Anforderung für ein würdevolles Leben in beeinträchtigter Lebenslage und einer konkreten, individuellen und möglichst selbstbestimmten Lebenssituation, also einer wirklichen „Personenzentrierung“, wie sie die UN-BRK und das BTHG vorgeben, besteht auch heute noch ein deutliches Spannungsverhältnis.
Dass „Einrichtungen“, also staatlich und privat angebotene Organisationen der Eingliederungshilfe, wie sie im „Sozialsystem“ bezeichnet werden nach wie vor bestehen und offensichtlich gebraucht werden, kommt sicher nicht aus dem Wunsch nach totalitären Verhältnissen, sondern aus der Tatsache, dass Menschen mit Assistenzbedarf individuelle Lebensverhältnisse brauchen und solche, teils mit Unterstützung von Eltern, Geschwistern, gesetzlichen Betreuern und dem jeweiligen sozialen Umfeld, suchen müssen, weil ihre privaten Verhältnisse das, was sie an Unterstützung brauchen, nicht bieten können. Hat man die tatsächlich verfügbaren Lebens-, Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten praktisch und die genannten 10 Kriterien theoretisch juristisch im Bewusstsein wird schnell klar, dass eine umfassende Deinstitutionalisierung noch über Jahrzehnte eine Art Suchheuristik bleiben wird.
KONTROLLE
Der politische Hintergrund der Inklusions-/Deinstitutionalisierungsdebatte ist die o.g. 2006 beschlossene UN-BRK, die im Verlauf der weiteren Jahre von vielen Ländern ratifiziert wurde, in Deutschland 2009.
Diese Konvention ist rechtsverbindlich, d.h. Inklusion ist eine gesetzliche Forderung. Der Kernpunkt dabei und der Paradigmenwechsel gegenüber der früher so genannten „Fürsorge“ ist, dass nicht der oder die Einzelne sich der Gesellschaft, sondern diese sich den unterschiedlichen individuelle Lebensbedingungen anzupassen und diese zu ermöglichen hat. Die Selbstbestimmung darüber, wie die oder der Einzelne leben möchte ist jedem durch die Bestimmung des § 8 SGB IX, d.h. eines Wunsch- und Wahlrechts formalrechtlich gewährleistet.
Schaut man auf den dafür nach wie vor existierenden behördlichen Aufsichts- und Kontrollzusammenhang, sieht es schon fast erschreckend aus, wenn man nur die Anzahl der dafür existierenden Gesetze und Verordnungen betrachtet:
Das Heimgesetz – HeimG von 2002 (das immer noch so heißt!) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) regeln bestimmte Mindeststandards von Heimen im Sinne des Heimgesetzes für die Vertragsgestaltung, die Ausstattung mit Personal, dessen Qualifikation und bauliche Normen.
Ob man, wie die o.g. Autoren sagen: „Inklusion erfordert Deinstitutionalisierung“ (S. 7) oder ob man vom gegebenen Leben ausgeht und die Realisierung von Inklusion und damit auch einer Deinstitutionalisierung als laufenden und vermutlich nicht abschließbaren Prozess betrachtet, macht für die Debatte einen wichtigen Unterschied. Mit der Brille juristisch-formalistischer Betrachtung besteht die Gefahr, die tatsächlich bestehende Vielfalt der „Einrichtungen“ gar nicht zu erkennen. Der Vorschlag des „Inklusionsprofessors“, Oliver Koenig, dass „auch im Kleinen angefangen werden“ könne, weil die Arbeit an der Inklusion „..als Prozess der Transformation zu denken“ sei, zeigt einen sinnvollen – und vermutlich noch langen - Weg. (s. Punkt und Kreis 76, 2024: Inklusion und Transformation. M. Trautwein im Gespräch mit Prof. Dr. Oliver Koenig, S. 18 ff).
Aus der Perspektive des waldorfpädagogischen Hintergrundes der hier betrachteten sozialtherapeutischen Organisationen der fordert, dass Begleitung und Assistenz am Bedarf der jeweiligen Persönlichkeit „abgelesen“ werden soll, kann sich die hier angedeutete Skepsis gegenüber formalistischen und formal-juristischen Forderungen noch verstärken, weil zur angemessenen Begleitung ja nicht nur die unmittelbare persönliche Situation, sondern auch die gesamte räumliche und organisatorische Lebensumgebung gehört. Rudolf Steiners Aussage in „Die Kernpunkte der sozialen Frage“, dass es eine dauerhaft gültige soziale Organisationsform so wenig geben könne, wie Nahrung, die dauerhaft sättigt, bestätigt den da quasi immanent angelegten notwendigen dauerhaften Organisationswandel als Entwicklungsweg.
SELBSTVERWALTUNG, RÄTE, GREMIEN
Weil zu „Einrichtungsverhältnissen“, so lange solche bestehen, Selbstverwaltung, Dorf- und Werkstatträte und Frauenbeauftragte als Organisationsgegebenheiten fast natürlich, aber auch gesetzlich vorgegeben dazu gehören, seien dazu noch ein paar Aspekte angefügt.
Selbstverwaltung ist mehr als eine von vielen möglichen Organisationsformen und mehr als eine anthroposophische Tradition. Sie macht auch rechtlich die gleichberechtigte Teilhabe ganz praktisch, denn sie ist „nicht alleine eine Organisationsform, sondern gleichzeitig ein Schauplatz sozialer Entwicklung“ (U. Herrmanstorfer nach Viscrianu e.a., S. 99). Sie wird nach wie vor gepflegt, und selbstverständlich bewegt sich das real vorhandene Spektrum zwischen den Polen stark ausgeprägter Hierarchie (die bei vielen Trägern überwiegt) und starker Basisorientierung, meist über entscheidungsbefugte oder in alle Entscheidungen einbezogene Konferenzen oder Teams. Fasst man Inklusion auch organisatorisch konsequent, müssen alle Organisationsbeteiligten auch in Entscheidungsstrukturen aktiv miteingebunden sind. Selbstverwaltung ist also keine Organisationsmarotte, sondern aus geistiger Perspektive die strukturelle Entsprechung, quasi die innere „Garantie“ für den Inklusionspfad einer „Einrichtung“, denn eine top-down Organisationsform stärkt die Institution und schränkt Selbstentwicklung und damit letztlich auch die Inklusion ein.
ORGANISATIONSBEFORSCHUNG
Dass „Einrichtungen“ aufgrund des Bewusstseins ihrer objektiven Entwicklungsaufgabe immer wieder selbst aktiv an der Befragung und Entwicklung ihrer Strukturen arbeiten, zeigt die wissenschaftliche Studie von Viscrianu, I. Kronenberg, J., Roever, R.: Zusammenleben wollen. Dornach/Bielefeld 2023.
Sie war von drei Anthropoi-Mitgliedseinrichtungen Altenschlirf, Sassen/Richthof und Münzinghof in Auftrag gegeben und selbst finanziert worden. Die Frage war, welche Qualitäten und welche Grenzen das bei diesen dreien gepflegte, im Verband aber nicht unumstrittene, „familienorientierte“ Begleitungsmodell zeigt. Hier kann darauf nur beispielhaft hingewiesen werden, ohne dass die Befunde hier referiert werden können - bis auf den Hinweis, dass auch diese Forschung von vorneherein methodisch inklusiv und partizipativ angelegt war.
IDEAL
Weil Deinstitutionalisierung ein politischer Anspruch, aber kein geistiges Ideal ist, das auf eine geistige oder menschenkundliche Grundtatsache aufbaut, sollte jede Organisation das zwar selbstverständlich im Bewusstsein haben, als leitender Wert, als Zielvorgabe kann es kaum dienen, eher als (zusätzliches) Kriteriengerüst. Ein Ideal hätte immer mit dem Menschen und seinen Entwicklungs- und Lebensbedingen und dem Geist zu tun, der das Menschenbild formt. Da kann man etwa den Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1946 anführen „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“, oder Artikel 1 (1) des Grundgesetzes „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ anführen.
Beides sind Ideale aus denen Gesetzesnormen, sicher auch Leitbilder für Verbände und „Einrichtungen“ abgeleitet werden können.
Dr. Gerhard Herz
Februar 2026
