Beschreibung

Foto: Eva Gugg
aus Heft 3/4/2021 – Recht
Aus der Behindertenanwaltschaft Österreichs

Maskenbefreiung im Krankenhaus

Wer sich aufgrund einer Behinderung diskriminiert fühlt, kann beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren beantragen. So war das auch im Fall einer jungen Frau, der Ende letzten Jahres in einem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, weil sie keine Maske trug.

Dabei hatte die Schlichtungswerberin noch zuvor im Krankenhaus angerufen und gesagt, dass sie eine Maskenbefreiung habe und was sie jetzt tun solle, um sich trotzdem im Krankenhaus medizinisch versorgen zu lassen. Sie fragte auch, ob sie vielleicht einen Covid-Test machen solle, um für größtmögliche Sicherheit für alle Beteiligten zu sorgen. Ihr wurde aber gesagt, dass das nicht nötig sei. Auf der zuständigen Station wies man dann aber auf die Maskenpflicht hin und verlangte von ihr, ihre medizinischen Daten, aufgrund derer sie von der Maskenpflicht befreit ist, vor allen anderen wartenden Patientinnen und Patienten offen zu legen. Da sie dies verweigerte, wurde ihr nach Rücksprache mit der leitenden Ärztin die Behandlung verweigert.

Gemäß der damals geltenden 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der aktuell geltenden COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV) sind Menschen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske nicht zugemutet werden kann, von der Maskenpflicht befreit. Dies müssen sie durch ein ärztliches Attest nachweisen, wenn dies von Geschäften, der Exekutive oder sonst von Ämtern oder Behörden verlangt wird.

Eine Missachtung der Maskenbefreiung kann eine mittelbare Diskriminierung gemäß § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz darstellen. Dabei ist aber zu beachten, dass zugleich der Schutz der Gesundheit Dritter einen wichtigen Grund darstellen kann, der eine mittelbare Diskriminierung in Frage stellt. Daher ist in solchen Fällen immer danach zu fragen, ob dem von der Maskenpflicht befreiten Menschen zumutbare Alternativen angeboten wurden.

Im Schlichtungsverfahren entschuldigte sich das Krankenhaus umgehend und sicherte zu, dass es mittlerweile Maßnahmen gebe, die vergleichbare Vorfälle verhindern sollen. Um die Dame für das Geschehene auch finanziell zu entschädigen, erklärte sich das Krankenhaus nach Rücksprache mit seiner Haftpflichtversicherung zudem bereit, € 1000,-- zu zahlen. Ende gut, alles gut.

 

Die Behindertenanwaltschaft unterstützt Menschen mit Behinderungen in Schlichtungsverfahren als Vertrauensperson.

Telefon: 0800 80 80 16

office@behindertenanwalt.gv.at